AGB
Heidt Performance
Eugen Heidt
Raiffeisenstraße 59
74906 Bad Rappenau
Telefon: +49 (0) 1512 9684497
E-Mail: info@heidtperformance.de
Website: heidt-performance.de
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Werkstatt-, Fahrzeugtechnik-, Tuning- und Softwareleistungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Werkstatt-, Fahrzeugtechnik-, Tuning-, Codierungs- und Softwareleistungen von Heidt Performance. Sie sind auf klassische Kfz-Werkleistungen und die besonderen technischen sowie rechtlichen Anforderungen moderner Fahrzeugoptimierungen zugeschnitten.
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich und Begriffe
1. Vertragspartner des Kunden ist Eugen Heidt, handelnd unter Heidt Performance, Raiffeisenstraße 59, 74906 Bad Rappenau, nachfolgend „Heidt Performance“ genannt.
2. Diese AGB gelten für alle Verträge über Diagnose, Wartung, Inspektion, Reparatur, Instandsetzung, Motor- und Getrieberevision, Ein- und Ausbau von Fahrzeugteilen, Achsvermessung, Reifen- und Nebenleistungen, Steuergerätearbeiten, Motor- und Getriebesoftware, Chiptuning, Leistungs- und Verbrauchsoptimierung, Codierungen, Freischaltungen, Mess- und Prüfstandsarbeiten, Fahrzeugüberführung sowie damit zusammenhängende Lieferungen.
3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Soweit ein Vertrag sowohl Werkleistungen als auch die Lieferung von Teilen oder Software umfasst, richtet sich seine rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt der vereinbarten Leistung. Zwingende Vorschriften, insbesondere zum Verbrauchsgüterkauf und zu digitalen Produkten, bleiben unberührt.
5. Individuelle Vereinbarungen im Auftrag, Angebot oder in einer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Heidt Performance ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Angebot, Auftrag und Vertragsschluss
1. Darstellungen auf der Website, in sozialen Medien, Preislisten, Datenbanken oder Werbemitteln sind grundsätzlich unverbindliche Leistungsbeschreibungen und noch kein verbindliches Vertragsangebot.
2. Der Vertrag kommt insbesondere durch Unterzeichnung oder digitale Bestätigung eines Auftragsscheins, durch Annahme eines Angebots, durch Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass Heidt Performance auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden mit der Ausführung beginnt.
3. Im Auftrag sollen Fahrzeug, Kilometerstand, beanstandete Symptome, gewünschte Arbeiten, vereinbarte Beschaffenheiten, gegebenenfalls Zielwerte, Preisangaben und ein voraussichtlicher oder ausdrücklich verbindlicher Fertigstellungstermin möglichst konkret bezeichnet werden. Der Kunde erhält eine Ausfertigung oder Bestätigung in Papier- oder Textform.
4. Ergänzungen und Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Der Vorrang tatsächlich individuell ausgehandelter Abreden bleibt unberührt.
5. Terminreservierungen sind nur dann bereits verbindliche Werkverträge, wenn dies im Buchungsprozess oder in der Terminbestätigung eindeutig erklärt wird. Eine bloße Kontakt- oder Terminanfrage ist noch keine Auftragserteilung.
§ 3 Berechtigung des Kunden und Mitwirkungspflichten
1. Der Kunde erklärt, Eigentümer des Fahrzeugs oder sonst zur Auftragserteilung, Übergabe, Veränderung und Abholung berechtigt zu sein. Bei Leasing-, Finanzierungs-, Miet- oder Firmenfahrzeugen beschafft der Kunde erforderliche Zustimmungen des Eigentümers oder Vertragspartners, soweit Heidt Performance deren Beschaffung nicht ausdrücklich übernommen hat.
2. Der Kunde informiert Heidt Performance vor Arbeitsbeginn nach bestem Wissen über bekannte Fehler, Warnmeldungen, ungewöhnliche Geräusche oder Betriebszustände, Unfallschäden, Wasser- oder Brandschäden, Wartungsrückstände, erhöhten Öl- oder Kühlmittelverbrauch, frühere Softwarestände oder Tuningmaßnahmen, Hardwareänderungen, Motorsportnutzung und sonstige Umstände, die für Diagnose, Sicherheit oder Ausführung bedeutsam sein können.
3. Der Kunde stellt rechtzeitig alle erforderlichen Fahrzeugschlüssel, Zugangsdaten, Freigabecodes, Felgenschlösser, Genehmigungsunterlagen und sonstigen Informationen zur Verfügung. Kraftstoffqualität und Tankfüllung müssen die vereinbarten Prüf-, Mess- und Probefahrten ermöglichen.
4. Persönliche Gegenstände, Bargeld und Wertsachen sind vor Übergabe zu entfernen. Der Kunde soll persönliche Daten und Einstellungen in Infotainment-, Navigations-, Telefon- und sonstigen Fahrzeugsystemen sichern, soweit eine Sicherung möglich und zumutbar ist.
5. Bild- oder Tonaufzeichnungen durch Dashcams, Innenraumkameras oder sonstige Geräte sind vor Übergabe zu deaktivieren, soweit sie für die Leistung nicht erforderlich und nicht ausdrücklich abgestimmt sind.
6. Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung oder macht er unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben, trägt er dadurch verursachte Mehrkosten und Verzögerungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängel- oder Schadensersatzansprüche werden nur insoweit berührt, wie die Pflichtverletzung für den betreffenden Mangel oder Schaden ursächlich war.
§ 4 Diagnose, Vorprüfung und Zerlegung
1. Eine beauftragte Fehlersuche, Diagnose, Messung, Datenaufzeichnung oder technische Prüfung ist auch dann zu vergüten, wenn die Fehlerursache nicht eindeutig festgestellt, der Fehler nicht beseitigt oder ein Folgeauftrag nicht erteilt wird. Voraussetzung ist, dass die Vergütung oder ihre Berechnungsgrundlage vorab vereinbart wurde.
2. Eine übliche Eingangskontrolle oder Tuning-Vorprüfung ist keine vollständige Untersuchung sämtlicher Bauteile und begründet keine Zusicherung, dass keine verdeckten Vorschäden, Materialermüdungen oder sonstigen Defekte vorhanden sind.
3. Ergeben Diagnose, Datenaufzeichnung oder Sichtprüfung Hinweise auf einen unsicheren, ungeeigneten oder technisch mangelhaften Fahrzeugzustand, darf Heidt Performance die Arbeit unterbrechen oder ablehnen. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen, vereinbarte Prüfkosten und freigegebene Fremdkosten bleiben zu vergüten.
4. Bei Diagnose-, Revisions- und Instandsetzungsaufträgen kann eine Zerlegung erforderlich sein, um Schadensumfang und Reparaturweg festzustellen. Eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands kann zusätzliche Arbeit und neue Einmalteile erfordern oder technisch nicht sinnvoll sein. Bei umfangreichen Zerlegungen werden Umfang und Kostenfolgen im Auftrag oder einer Ergänzung dokumentiert.
§ 5 Ausführung, Fremdleistungen, Prüf- und Probefahrten
1. Heidt Performance führt die vereinbarten Arbeiten fachgerecht nach dem bei Vertragsschluss maßgeblichen Stand der Technik und entsprechend der vereinbarten Beschaffenheit aus.
2. Heidt Performance darf geeignete Fachbetriebe, Prüfstellen, Programmier-, Entwicklungs- oder sonstige technische Partner als Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt hiervon unberührt.
3. Der Auftrag umfasst die Erlaubnis, das Fahrzeug im technisch erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang auf dem Betriebsgelände zu bewegen sowie Prüf-, Diagnose-, Rollenprüfstands-, Leistungs-, Adaptions-, Regenerations-, Überführungs- und Probefahrten durchzuführen. Umfangreiche oder atypische Belastungstests werden gesondert vereinbart.
4. Soweit zur Arbeit erforderlich, dürfen Batteriespannung stabilisiert, Batterien abgeklemmt, Steuergeräte in Programmierzustände versetzt, Lernwerte zurückgesetzt und Systeme neu angelernt werden. Unvermeidbare Rücksetzungen persönlicher Einstellungen sind kein Mangel; die Haftung für schuldhaft verursachte Daten- oder Funktionsverluste richtet sich nach § 15.
5. Gebrauchte, instandgesetzte oder vom Serienstand abweichende Teile werden nur eingebaut, wenn dies vereinbart oder nach den Umständen eindeutig vom Auftrag umfasst ist. Im Übrigen werden Teile einer für den Auftrag geeigneten Qualität verwendet.
§ 6 Preise, Kostenvoranschläge und Zusatzarbeiten
1. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich angegebene Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausnahmsweise eindeutig etwas anderes ausgewiesen ist. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer angegeben werden.
2. Preisangaben und Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Kostenvoranschlag bezeichnet sind. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag gilt, wenn nichts anderes angegeben ist, 21 Kalendertage ab Zugang.
3. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags, Diagnose- oder Zerlegungsarbeiten darf eine Vergütung nur berechnet werden, wenn dies vorab vereinbart wurde. Wird anschließend der Hauptauftrag erteilt, richtet sich eine Anrechnung nach der getroffenen Vereinbarung.
4. Wird während der Ausführung erkennbar, dass ein verbindlicher Kostenrahmen wesentlich überschritten oder der Leistungsumfang erheblich erweitert werden muss, informiert Heidt Performance den Kunden und holt vor den Zusatzarbeiten dessen Zustimmung ein. Ohne vorherige Zustimmung dürfen nur unaufschiebbare Mindestmaßnahmen vorgenommen werden, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder eines erheblichen Folgeschadens erforderlich sind und dem mutmaßlichen Interesse des Kunden entsprechen.
5. Vom Kunden freigegebene Fremdleistungen, Prüfgebühren, Herstellerzugänge, Lizenz-, Daten-, Unlock-, Versand- und Beschaffungskosten können gesondert berechnet werden. Sind solche Leistungen bereits endgültig beauftragt oder erbracht, bleiben die tatsächlich angefallenen Kosten auch dann geschuldet, wenn der Kunde den übrigen Auftrag anschließend beendet.
§ 7 Besondere Bedingungen für Fahrzeugoptimierung und Tuning
1. Vertragsgegenstand und geschuldete Beschaffenheit ergeben sich aus dem konkreten Auftrag. Allgemeine Leistungsangaben, Datenbankwerte, Diagramme, Social-Media-Beiträge oder Beispiele anderer Fahrzeuge sind Erfahrungs- oder Orientierungswerte, sofern sie im Auftrag nicht ausdrücklich als verbindlicher Zielwert oder Garantie vereinbart werden.
2. Tatsächlich erreichbare Leistung, Drehmoment, Ansprechverhalten und Verbrauch hängen unter anderem von Serienstreuung, Fahrzeugzustand, Kraftstoff, Hardware, Softwarestand, Umgebung, Messverfahren und Adaptionszustand ab. Wird ein bestimmter Messwert vereinbart, sind Messmethode, Betriebsstoff, Korrekturfaktor und Prüfbedingungen im Auftrag festzuhalten.
3. Eine Leistungs- oder Drehmomentsteigerung kann die thermische und mechanische Beanspruchung sowie den Verschleiß von Motor, Getriebe, Kupplung, Abgasnachbehandlung, Kühlung, Antriebsstrang, Reifen und weiteren Komponenten erhöhen. Dies ist eine typische Folge der vereinbarten Veränderung, beseitigt aber nicht die gesetzliche Haftung für eine fehlerhafte Ausführung oder eine vertragswidrige Softwareabstimmung.
4. Der Kunde hat für die optimierte Konfiguration geeignete Betriebsstoffe zu verwenden, Wartungsintervalle einzuhalten und das Fahrzeug fachgerecht warm- und kaltzufahren. Besondere Vorgaben von Heidt Performance werden im Auftrag oder Übergabeprotokoll dokumentiert.
5. Die Optimierung wird auf Grundlage der bei Auftragserteilung offengelegten Fahrzeugkonfiguration erstellt. Spätere Hardwareänderungen, andere Kraftstoffsorten, Fremdsoftware oder Veränderungen an Sensorik, Abgas-, Kraftstoff-, Zünd-, Lade- oder Kühlsystemen können eine erneute Abstimmung erforderlich machen.
6. Eine Garantie für Motor, Getriebe, Turbolader, Hochvoltsysteme oder andere Fahrzeugkomponenten besteht nur, wenn sie ausdrücklich und gesondert in Textform übernommen oder über einen benannten Garantieanbieter abgeschlossen wurde. Gesetzliche Mängelrechte wegen der von Heidt Performance erbrachten Leistung bleiben unberührt.
7. Nutzung im Renn-, Drift-, Trackday-, Wettbewerbs-, Anhänger- oder sonstigen Hochlastbetrieb ist nur dann vereinbarte Verwendung, wenn dies im Auftrag ausdrücklich berücksichtigt wurde. Ansprüche bleiben unberührt, soweit ein Mangel nicht durch eine vertragswidrige oder außergewöhnliche Nutzung verursacht wurde.
§ 8 Steuergeräte, Softwarestände, Codierungen und Updates
1. Softwareanpassungen und Codierungen beziehen sich auf das im Auftrag bezeichnete Fahrzeug, dessen Identifikationsdaten, Steuergeräte, Softwarestände und Konfiguration. Eine Übertragung auf ein anderes Fahrzeug oder Steuergerät ist nur nach ausdrücklicher Freigabe zulässig.
2. Hersteller-, Werkstatt- oder Over-the-Air-Updates, Rückrufmaßnahmen, Steuergerätetausch, Batterieunterbrechungen, Rücksetzungen oder Eingriffe Dritter können Tuningsoftware oder Codierungen überschreiben, zurücksetzen oder inkompatibel machen. Eine dadurch erforderliche erneute Prüfung, Anpassung oder Programmierung ist ein neuer, gesondert zu vergütender Auftrag, soweit kein Update-Service vereinbart ist und die Ursache nicht in einer mangelhaften Leistung von Heidt Performance liegt.
3. Softwareänderungen können durch Hersteller- oder Diagnosesysteme erkennbar sein. Flash-Zähler, Prüfsummen, Ereignisspeicher, Online-Historien oder andere technische Spuren lassen sich möglicherweise nicht vollständig auf einen früheren Zustand zurücksetzen. Eine Nichtnachweisbarkeit wird nicht geschuldet.
4. Eine Rückrüstung auf einen Serien- oder früheren Datenstand ist eine gesonderte Leistung, sofern sie nicht zur Nacherfüllung erforderlich ist. Auch nach einer Rückrüstung kann nicht zugesichert werden, dass alle technischen Historien, Zähler oder Herstellereinträge dem Zustand vor der Bearbeitung entsprechen.
5. Heidt Performance schuldet ohne besondere Vereinbarung keine dauerhafte Kompatibilität mit zukünftigen Herstellerupdates, neuen gesetzlichen Prüfverfahren, später eingebauten Komponenten oder künftig geänderten Online-Diensten.
6. Reine Daten- oder File-Dienstleistungen für gewerbliche Wiederverkäufer, bei denen Heidt Performance das Fahrzeug nicht selbst prüft oder bearbeitet, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind nicht ohne Weiteres von diesen AGB erfasst.
§ 9 Betriebserlaubnis, Abnahme, Eintragung und Versicherung
1. Im Auftrag wird festgehalten, ob eine Veränderung für den öffentlichen Straßenverkehr vorgesehen ist und ob Gutachten, Genehmigung, Änderungsabnahme, Einzelabnahme, Eintragung oder sonstige Nachweise Bestandteil der Leistung von Heidt Performance sind.
2. Veränderungen an Fahrzeugen können die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis beeinflussen, insbesondere wenn Fahrzeugart, Verkehrs- oder Betriebssicherheit, Abgas- oder Geräuschverhalten betroffen sind. Soweit eine Abnahme, Genehmigung oder Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich ist und nicht ausdrücklich von Heidt Performance übernommen wurde, veranlasst der Kunde diese vor der Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr.
3. Ein Fahrzeug darf nach einer genehmigungspflichtigen Veränderung erst dann im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das Fahrzeug nicht verkehrs- oder zulassungsfähig, organisiert der Kunde eine rechtlich zulässige Abholung oder einen Transport; eine Übergabe durch Heidt Performance enthält keine gegenteilige Zusicherung.
4. Der Kunde klärt erforderliche Anzeigen oder Zustimmungen gegenüber Kfz-Versicherung, Leasinggeber, Finanzierer, Arbeitgeber oder Garantiegeber. Freiwillige Hersteller- oder Händlergarantien und Kulanzentscheidungen können durch Veränderungen beeinflusst werden. Heidt Performance übernimmt solche Drittgarantien nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung.
5. Heidt Performance führt keine Arbeiten mit dem vereinbarten Zweck aus, gesetzlich vorgeschriebene Abgas-, Diagnose-, Sicherheits-, Wegstrecken- oder Zulassungsfunktionen bei einem im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzten Fahrzeug rechtswidrig zu umgehen. Eine Bezeichnung als „Motorsport“, „Export“ oder „Privatgelände“ ersetzt nicht die tatsächliche rechtmäßige Verwendung.
6. Die gesetzlichen Prüf-, Hinweis- und Leistungspflichten von Heidt Performance werden durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.
§ 10 Fertigstellung und Verzögerungen
1. Fertigstellungstermine sind unverbindliche Planangaben, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden.
2. Ändert oder erweitert sich der Auftrag, werden weitere Schäden festgestellt oder fehlen Mitwirkung, Teile, Freigaben oder Informationen, verlängert sich ein vereinbarter Termin angemessen. Heidt Performance informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen und deren Gründe.
3. Bei nicht von Heidt Performance zu vertretenden Umständen, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Ausfall von Energie- oder Kommunikationssystemen, nicht vorhersehbaren Lieferstörungen oder Störungen bei Hersteller- und Lizenzservern, verschiebt sich die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
4. Gesetzliche Rechte des Kunden bei einer von Heidt Performance zu vertretenden Verzögerung bleiben unberührt. Ein Ersatz- oder Mietfahrzeug wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich ein Anspruch aus zwingendem Recht ergibt.
§ 11 Abnahme, Abholung und Aufbewahrung
1. Die Abnahme und Übergabe erfolgen im Betrieb von Heidt Performance, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die vereinbarte Werkleistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
2. Nach Fertigstellungsanzeige und Bereitstellung der Rechnung soll der Kunde das Fahrzeug innerhalb von sieben Kalendertagen abholen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt wurden, beträgt die Abholfrist zwei Arbeitstage.
3. Gerät der Kunde mit Abnahme oder Abholung in Verzug, darf Heidt Performance angemessene, ortsübliche Aufbewahrungs- oder Standkosten berechnen und das Fahrzeug auf Kosten des Kunden an einem geeigneten Ort verwahren lassen. Dies gilt nicht, soweit Heidt Performance die Verzögerung zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
4. Gesetzliche Voraussetzungen einer Abnahmefiktion, insbesondere erforderliche Hinweise gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
§ 12 Rechnung, Fälligkeit und Zahlung
1. Die Rechnung weist technisch abgrenzbare Arbeitsleistungen, verwendete Teile, Materialien und vereinbarte Fremdleistungen nachvollziehbar aus, soweit nicht auf einen verbindlichen Kostenvoranschlag Bezug genommen wird.
2. Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme beziehungsweise Übergabe und Zugang der Rechnung fällig, spätestens jedoch sieben Kalendertage nach Fertigstellungsanzeige und Zugang der Rechnung, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
3. Heidt Performance darf bei Auftragserteilung oder während der Ausführung eine angemessene Voraus- oder Abschlagszahlung verlangen, insbesondere für individuell beschaffte Teile, externe Freischaltungen, Lizenzen oder bereits erbrachte Teilleistungen.
4. Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und weiteren Rechtsfolgen. Mahnkosten dürfen nur in Höhe des tatsächlich erforderlichen und angemessenen Aufwands verlangt werden.
5. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 13 Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt
1. Heidt Performance steht wegen Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an den aufgrund des Auftrags in Besitz gelangten Sachen zu. Ein vertragliches Pfandrecht besteht außerdem für fällige Forderungen aus früheren Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen, soweit diese mit dem betreffenden Fahrzeug oder Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
2. Für sonstige Forderungen aus der Geschäftsverbindung gilt ein vertragliches Pfandrecht nur, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und der Auftragsgegenstand im Eigentum des Kunden steht.
3. Soweit gelieferte oder eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs geworden sind, bleiben sie bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Heidt Performance.
§ 14 Mängelrechte und Nacherfüllung
1. Für Mängel der von Heidt Performance erbrachten Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend wirksam nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln an Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender längerer Verjährung.
3. Ist der Schwerpunkt des Vertrags die Lieferung einer neu herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache an einen Verbraucher oder ein eigenständiger Verbrauchsgüterkauf, gelten die gesetzlichen Verjährungs- und Mängelvorschriften. Eine Verkürzung allein durch diese AGB findet insoweit nicht statt.
4. Der Kunde zeigt einen vermuteten Mangel möglichst zeitnah und mit einer nachvollziehbaren Beschreibung an und gibt Heidt Performance Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung. Rechte auf Selbstvornahme, Kostenerstattung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
5. Ist das Fahrzeug wegen eines möglichen Mangels nicht fahrbereit oder wäre eine Weiterfahrt unzumutbar, nimmt der Kunde vor Beauftragung eines anderen Betriebs Kontakt mit Heidt Performance auf, soweit dies möglich und zumutbar ist. In dringenden Fällen darf der Kunde notwendige Sicherungsmaßnahmen veranlassen; ausgebaute Teile und Diagnoseunterlagen sind für eine angemessene Prüfung aufzubewahren.
6. Im Rahmen berechtigter Nacherfüllung ausgebaute oder ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Heidt Performance über, soweit sie nicht ausnahmsweise einem Dritten gehören oder zwingende Rechte entgegenstehen.
7. Eine Garantie, insbesondere für eine bestimmte Laufleistung, Leistung, Haltbarkeit oder für nicht bearbeitete Fahrzeugkomponenten, besteht nur, wenn Heidt Performance oder ein benannter Garantiegeber sie ausdrücklich in Textform mit konkretem Inhalt und konkreter Dauer übernommen hat.
§ 15 Abgrenzung von Mängeln und Haftung
1. Kein Mangel der Werkleistung liegt vor, soweit eine Störung oder ein Schaden nachweislich auf normalen Verschleiß, einen nicht von Heidt Performance verursachten Vorschaden, einen Defekt eines vom Kunden gestellten Teils, ungeeignete Betriebsstoffe, unterlassene Wartung, unsachgemäße Bedienung, Überlastung, nicht vereinbarte Wettbewerbsnutzung, eine spätere Veränderung, ein Herstellerupdate oder einen Eingriff Dritter zurückzuführen ist.
2. Die vorstehende Abgrenzung gilt ausschließlich, soweit der jeweilige Umstand für den geltend gemachten Mangel oder Schaden ursächlich war. Sie schließt Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung, fehlerhafter Montage, ungeeigneter Softwareabstimmung oder sonstiger Pflichtverletzungen von Heidt Performance nicht aus.
3. Heidt Performance haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Heidt Performance nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
5. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Ansprüche aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder wegen arglistigen Verschweigens bleiben unberührt.
6. Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten gesetzlicher Vertreter, Beschäftigter und sonstiger Erfüllungsgehilfen von Heidt Performance.
7. Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere durch unzutreffende Angaben, Weiterfahrt trotz eindeutiger Warnanzeichen oder Nichtbeachtung dokumentierter Betriebs- und Wartungshinweise, wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
8. Für nicht ausdrücklich zur Verwahrung übernommene Geldbeträge, Wertsachen und sonstige persönliche Gegenstände haftet Heidt Performance nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen. Für Daten und persönliche Einstellungen gilt dies entsprechend; der Kunde bleibt zu zumutbaren Sicherungen verpflichtet.
§ 16 Vom Kunden gestellte Teile und ausgebaute Teile
1. Heidt Performance ist nicht verpflichtet, vom Kunden gestellte Teile, Betriebsstoffe, Software oder Datensätze einzubauen oder zu verwenden und darf deren Verwendung aus technischen, haftungsrechtlichen oder sicherheitsbezogenen Gründen ablehnen.
2. Bei vereinbarter Verwendung kundenseitig gestellter Teile beziehen sich die Mängelrechte gegenüber Heidt Performance auf die fachgerechte Prüfung im geschuldeten Umfang und den fachgerechten Einbau, nicht auf Fehler des gestellten Produkts selbst. Beratungs-, Warn- und Prüfpflichten von Heidt Performance bleiben unberührt.
3. Zusätzlicher Aufwand infolge mangelnder Passgenauigkeit, fehlender Unterlagen, unvollständigen Lieferumfangs oder eines Defekts kundenseitig gestellter Teile ist nach vorheriger Abstimmung gesondert zu vergüten.
4. Ausgebaute Teile werden dem Kunden auf Wunsch herausgegeben, wenn der Wunsch spätestens bei Auftragserteilung mitgeteilt wurde. Dies gilt nicht für Tauschteile, garantie- oder beweissicherungsbedingt zurückzubehaltende Teile sowie Teile, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder wegen ihrer Gefährlichkeit fachgerecht entsorgt werden müssen. Nicht zur Rückgabe bestimmte Teile dürfen fachgerecht entsorgt werden.
§ 17 Versand, Abholung und Zustellung
1. Bei eingesandten Steuergeräten, Aggregaten oder sonstigen Teilen sorgt der Kunde für eine transportgerechte, antistatische und gegen Feuchtigkeit sowie Stoß geschützte Verpackung. Für Schäden, die nachweislich durch eine unzureichende Verpackung des Kunden entstanden sind, haftet Heidt Performance nicht.
2. Versandart, Kosten und Transportversicherung werden im Auftrag vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gefahrtragungsregeln. Gegenüber Unternehmern geht die Transportgefahr bei vereinbartem Versendungskauf oder entsprechender Versendung einer Werkleistung mit Übergabe an die Transportperson über, soweit gesetzlich zulässig.
3. Eine Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs durch Heidt Performance ist eine gesondert zu vereinbarende Leistung. Die Haftung richtet sich nach § 15.
§ 18 Kündigung, Rücktritt vom Auftrag und nicht wahrgenommene Termine
1. Das gesetzliche Recht des Kunden, einen Werkvertrag bis zur Vollendung zu kündigen, bleibt unberührt. Vergütung, ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB.
2. Bereits erbrachte Arbeits-, Diagnose- und Entwicklungsleistungen sowie verbindlich ausgelöste Fremd-, Lizenz-, Unlock-, Prüf-, Versand- oder Sonderbeschaffungskosten sind nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften zu vergüten. Nicht angefallene oder ersparte Kosten werden nicht berechnet.
3. Nimmt der Kunde einen verbindlich vereinbarten Termin ohne rechtzeitige Absage nicht wahr, kann Heidt Performance Ersatz des konkret entstandenen Ausfallschadens verlangen, sofern die reservierte Kapazität nicht anderweitig eingesetzt werden konnte. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Heidt Performance darf den Vertrag aus wichtigem Grund beenden, insbesondere wenn die Ausführung rechtswidrig oder objektiv unsicher wäre, erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Frist ausbleibt oder das Vertrauensverhältnis durch erhebliche Pflichtverletzungen unzumutbar gestört ist. Bereits erbrachte Leistungen werden ordnungsgemäß abgerechnet; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 19 Rechte an Software und Arbeitsergebnissen
1. Urheber-, Datenbank-, Know-how- und sonstige Schutzrechte an von Heidt Performance oder technischen Partnern entwickelten Kennfeldern, Kalibrierungen, Routinen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
2. Der Kunde erhält, soweit für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich, ein einfaches Nutzungsrecht an der im bezeichneten Fahrzeug oder Steuergerät installierten Software. Das Recht ist an dieses Fahrzeug beziehungsweise Steuergerät gebunden und darf zusammen mit dem Fahrzeug auf einen Erwerber übergehen; eine gesonderte Vervielfältigung, Weitergabe oder kommerzielle Verwertung ist nicht gestattet.
3. Ein Anspruch auf Herausgabe von editierbaren Projektdateien, Quellcode, Kennfelddefinitionen, Entwicklungsdaten, Passwörtern oder internen Werkzeugen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere zulässige Handlungen zur Herstellung von Interoperabilität, bleiben unberührt.
4. Rechte an Herstellerdaten, Seriensoftware und Drittsoftware verbleiben bei deren Rechteinhabern. Datenschutzinformationen werden gesondert bereitgestellt und sind nicht Bestandteil dieser AGB.
§ 20 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
1. Bei einem Vertrag, der ausschließlich in den Geschäftsräumen von Heidt Performance geschlossen wird, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht allein aufgrund der Verbrauchereigenschaft.
2. Wird ein entgeltlicher Verbrauchervertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, erhält der Kunde vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular, soweit ein Widerrufsrecht besteht.
3. Verlangt der Kunde, dass Heidt Performance vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienst- oder Werkleistung beginnt, wird dieses Verlangen gesondert dokumentiert. Bei einem Widerruf kann für die bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistung Wertersatz nach den gesetzlichen Voraussetzungen geschuldet sein. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Vertragserfüllung nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen.
4. Für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, wird eine erforderliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und die Bestätigung der Kenntnis vom möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts gesondert eingeholt.
5. Werden Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, stellt Heidt Performance während der Widerrufsfrist die gesetzlich erforderliche elektronische Widerrufsfunktion bereit. Die konkrete Widerrufsbelehrung bezeichnet deren Platzierung.
§ 21 Streitbeilegung, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
1. Heidt Performance ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
2. Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingender Schutz des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3. Vertragssprache ist Deutsch.
4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von Heidt Performance Gerichtsstand. Heidt Performance darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
5. Werden einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 03.09.2026


